Blog ARIES mobile |
Mehr Anreize zum Umrüsten auf emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge Veröffentlicht am 10.07.2020 Am 12.06.2020 wurde von der Bundesregierung das „Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ festgelegt. Die Absicht ist es unter anderem die Kfz-Steuer für Pkw stärker an CO2-Emissionen anzupassen. Der neue Gesetzentwurf für mehr Klimaschutz beinhaltet vor allem folgende Bestimmungen:Ausweitung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine ElektrofahrzeugeIm Moment gilt eine zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nur bis zum 31.12.2020 für reine Elektrofahrzeuge oder für Fahrzeuge, die komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Zeitspanne will die Bundesregierung bedeutend ausdehnen. Geförderte Erstzulassungen und Umrüstungen sollen demnächst mit einer Steuerbefreiung bis zum 31.12.2025 genehmigt werden. Diese gilt jedoch höchstens bis zum 31.12.2030. Begünstigung von emissionsärmeren PkwDer Wechsel auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren soll zusätzlich von der Bundesregierung gefördert werden. Dies bedeutet, die Pkw mit einem CO2-Wert bis zu 95g/km und einer erstmaligen Zulassung vom 12.6.2020 bis zum 31.12.2024 bekommen für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr. Allerdings soll die Steuervergünstigung längstens bis zum 31.12.2025 genehmigt werden. Höhere Stellung der Co2-Werte bei den Pkw SteuersätzenBislang wird ein Pkw für Co2-Werte über 95g/km mit einem einheitlichen Steuersatz von 2 Euro je g/km besteuert. Ab dem 01.01.2021 sollen für Pkw-Erstzulassungen ansteigende geordnete Steuersätze eingeführt werden. Je höher der CO2-Wert des Fahrzeuges, desto höher der Steuersatz. Dies bedeutet, dass der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis zu 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km) steigt. Damit versucht die Regierung stärkere Beweggründe für emissionsärmere Fahrzeuge zu schaffen. Unterstützung kleiner und mittelständischer BetriebeDie leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, welche vor allem von Handwerksbetrieben genutzt werden, sollen in der Zukunft nach den gewichtsorientierten Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert werden. Die Festsetzung § 18 Absatz 12 KraftStG wird aufgehoben. Hiermit will die Bundesregierung insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen entlasten und diese in der jetzigen, problematischen wirtschaftlichen Lage fördern.
Kommentierung ist nur möglich für registrierte Nutzer.
Schreibe einen Kommentar: |
|
||
|