Bundesregierung erhöht GWG-Grenze in 2018
Veröffentlicht am 26.02.2018
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Seit dem 01.01.2018 ist die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter – kurz GWG – von 410,00 € auf 800,00 € netto gestiegen.
Inwieweit das für Sie und Ihr Unternehmen interessant ist und was sich genau verändert hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Exkurs Wahlrecht und GWG

Das wirtschaftsbezogene Wahlrecht bei Aufwendungen ist bereits seit Anfang 2017 von vorigen 150,00 € auf 250,00 € angehoben worden. Es besagt, dass Ausgaben in diesem Rahmen im zugehörigen Wirtschaftsjahr als betriebliche Aufwendungen (gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG) abgezogen werden können. Auch kann auf das Wahlrecht individuell, für einzelne Wirtschaftsgüter, Anspruch erhoben werden. Die Regelung zur Grenze der GWG hingegen wurde seit 1965 nicht mehr berührt. Also höchste Zeit, dass sich etwas tut, dachte sich anscheinend auch der Bundestag und erhöhte die GWG-Schwelle von zuvor 410,00 €auf 800,00 €.

Das ist neu

Somit wurde beschlossen, dass Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 in das Betriebsvermögen übernommen wurden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert von 800,00 € netto nicht überschreiten, als Sofortabschreibung behandelt werden können. Das bedeutet, Sie können Arbeitsmittel mit einem maximalen Wert von 952,00 € brutto nun sofort abschreiben und in Ihrer Steuererklärung im Jahr des Kaufes geltend machen. Nicht nur Büroeinrichtung bis zu einem Wert von 800,00 € können ab 2018 sofort abgesetzt werden. Auch Smartphones, Tablets oder Laptops zählen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, solange sie den Rahmen der GWG nicht sprengen.

Für Güter, die unter einem Nettobetrag von 250,01 € liegen, ist ab dem Jahr 2018 auch kein Eintrag in einem gesonderten, laufenden Verzeichnis nötig. Diese Wirtschaftsgüter werden immer sofort abgeschrieben.

Weiterhin besteht die angesprochene Möglichkeit einen Sammelposten für Ihre Abschreibung zu erstellen. Bei Wirtschaftsgütern mit einem Wert zwischen 250,01 € und 800,00 €, haben Sie die Wahl zwischen einer Sofortabschreibung oder einem Sammelposten, einer sog. Poolabschreibung. Wenn Sie sich für einen Sammelposten entscheiden, müssen Sie alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 1.000,00 € zusammenfassen und über den Zeitraum von 5 Jahren Gewinn-mindernd auflösen.
Was unberührt bleibt, sind die Voraussetzungen für GWG: Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches autonom nutzbar ist.

Und Computerprogramme?

Aus steuerlicher Sicht als Trivialprogramme bezeichnet, ist Software durch eine Vereinfachungsregel auch als GWG zu betrachten. Allerdings werden von dieser Regelung nur Programme umfasst, die frei am Markt zugänglich sind. Also Software, die nicht speziell für Käufer entwickelt wurde.

Hier besteht keine eindeutige Klarheit, da die Bundesregierung angekündigt hat, dass bei der zukünftigen Überarbeitung der Richtlinien für die Einkommenssteuer auch für Computersoftware eine Obergrenze von 800,00 € geltend gemacht werden soll (BT-Drucksache 18/12750 vom 16.6.2017). Damit ist wahrscheinlich gemeint, dass jegliche Software als GWG behandelt wird, oder eine separate Obergrenze für Computerprogramme eingeführt wird. Genaueres wird sich bei der nächsten Adaption der Einkommenssteuer-Richtlinien herausstellen.

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